Brandstiftung in Wohngebäuden

Fast 20 Prozent aller Brandschäden entstehen durch das Feuer legen und Zündeln. In Bayern und der Pfalz waren dies letztes Jahr 548 Fälle mit einem Gebäudeschaden von fast 12 Millionen Euro. Schäden am Hausrat und der ideelle Schaden an individuellen Erinnerungsstücken sind hierbei nicht eingerechnet, auch nicht das Leid der Betroffenen.

Vorsätzliche Brandstiftung 

Gegen vorsätzliche Brandstiftung ist man nicht machtlos. Den besten Schutz bringen Aufräumen und Absperren.

Informieren Sie sich mit folgender Information über die Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Straftat. 

PDF Brandstiftung+Zündeln (ca. 760 KB) 

Zündeln

Feuer ist für Kinder faszinierend. Verbote („Messer, Gabel, Schere, Licht sind für kleine Kinder nicht.“) dagegen helfen wenig sondern erhöhen den Reiz und damit auch die Gefahr, heimlich mit dem Feuer zu spielen/zu zündeln. Besser ist, Kinder mit Feuer vertraut zu machen und ihnen den richtigen Umgang entsprechend ihres Alters zu zeigen. Sicher ist, Zündmittel vor Kindern wegzusperren.

Kinder sollen angemessenen Respekt vor, als auch genügend Sicherheit im Umgang mit Feuer erlangen.

Gesetzliche Fundstellen:

Trotz einer möglichen Vertrautheit mit dem Feuer, dürfen bestimmte Kinder nicht an Feuerzeuge und Zündhölzer herankommen.
Die VVB § 5 (Verordnung über die Verhütung von Bränden in Bayern) sagt, „dass Kindern unter 12 Jahren Feuerzeuge und Zündhölzer nicht ausgehändigt werden dürfen. Auch sind Zündhölzer und Feuerzeuge so zu verwahren, dass sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.“

Missachten die Eltern die Aufsichtspflicht, können Sie nach § 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die von Kindern angerichteten Schäden haftbar gemacht werden.
Kinder können schon ab 7 Jahren zur Verantwortung gezogen werden. Steht fest, dass sie „bei Begehen der schädlichen Handlung die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht haben“, droht ihnen nach § 828 BGB die volle Ersatzzahlung. Sie wird lediglich so lange gestundet, bis sie zahlungsfähig geworden sind.

 

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